OGH, 20.12.2016, 14 Os 110/16g
Der hier relevante Teil der Entscheidung lautet:
Die Verfahrensrüge (Z 3) bezieht sich mit ihrem – durch die eidesstättige Erklärung eines Zeugen bescheinigten – Vorwurf, beide Schöffen hätten sich während einer Verhandlungspause mit dem Opfer und dessen Sohn „zumindest über die Dauer von 5 Minuten intensiv unterhalten und untereinander diskutiert“, nicht auf einen Vorgang in der Hauptverhandlung und spricht schon deshalb keinen aus Z 3 beachtlichen Verfahrensmangel an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 192).