Nachdem Österreich 2012 das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ratifizierte, wurde 2014 die Implementation völkerstrafrechtlicher Straftatbestände in §§ 321a ff StGB zum Anlass genommen, um einen eigenen Straftatbestand des Verschwindenlassens einer Person in § 312b StGB zu schaffen.