In den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 11) ist dem Beschuldigten im Falle seiner Mittellosigkeit (§ 61 Abs 2) unter Einhaltung des Verfahrens gem § 61 Abs 3 ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Dessen Beigebung gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4).