§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, § 270 Abs 3 StPO
Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben. Nach Einbringung einer die Auslassung relevierenden Rechtsmittelausführung ist deren Berichtigung nicht mehr zulässig.