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Berichtigungen von Auslassungen in den Entscheidungsgründen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/69JSt 2017, 393 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, § 270 Abs 3 StPO

Auslassungen im Rahmen der Entscheidungsgründe des Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) können so lange berichtigt werden, als sich daran noch keine Folgen geknüpft haben. Nach Einbringung einer die Auslassung relevierenden Rechtsmittelausführung ist deren Berichtigung nicht mehr zulässig.

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