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Privatgutachten sind nicht vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/67JSt 2017, 392 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 125 Z 1 StPO, § 126 StPO, § 252 Abs 1 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO

Gutachten iSd § 252 Abs 1 StPO sind nur solche staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sogenannte Privatgutachten sind nicht vom Gutachten von Sachverständigen betreffenden Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO umfasst.

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