§ 107 Abs 1 StVG
Der Maßstab für die Beurteilung eines unerlaubten Verkehrs sind die allgemeinen Pflichten von Strafgefangenen nach § 26 StVG, wonach sie alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.