§ 39 SMG, § 6 StVG, § 494a StPO
Die verhängte Freiheitsstrafe und jene Strafe (bzw Strafrest), deren bedingte Nachsicht zugleich mit dem Urteil widerrufen wurde, sind Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung und bilden gemeinsam „die zu vollziehende Freiheitsstrafe“ iSd § 6 Abs 1 StVG.