Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem in § 256 StGB umschriebenen Begriff „zum Nachteil der Republik Österreich" zu verstehen ist und welche rechtlichen Implikationen sich aus der ermittelten Definition für die Tathandlungen des Delikts sowie für die Einordnung als objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal ergeben.