Das Gericht hat sich im (mündlich zu verkündenden) Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) auf den allgemeinen, an den Sachausgang geknüpften Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gem § 389 Abs 1 StPO – ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit der Kosten1 – zu beschränken. Welche (ziffernmäßig bestimmten) Kosten den Ersatzpflichtigen im Einzelnen treffen bzw welche vom Ersatz auszuscheiden sind sowie ob diese einbringlich oder uneinbringlich sind, ist (unter Bedachtnahme auf § 389 Abs 2 und 3 bzw § 393 Abs [anstelle 3 nunmehr:] 4 STPO2)