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Zur Uneinbringlicherklärung der Kosten des Verfahrens „bei Schöpfung des Erkenntnisses“ (§ 391 Abs 2 StPO)

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2017, 261 Heft 3 v. 1.5.2017

Das Gericht hat sich im (mündlich zu verkündenden) Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) auf den allgemeinen, an den Sachausgang geknüpften Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gem § 389 Abs 1 StPO – ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit der Kosten11 Lendl in WK-StPO § 260 Rz 49. – zu beschränken. Welche (ziffernmäßig bestimmten) Kosten den Ersatzpflichtigen im Einzelnen treffen bzw welche vom Ersatz auszuscheiden sind sowie ob diese einbringlich oder uneinbringlich sind, ist (unter Bedachtnahme auf § 389 Abs 2 und 3 bzw § 393 Abs [anstelle 3 nunmehr:] 4 STPO22OGH 14 Os 141/11h (14 Os 147/11s) SSt 2011/65.)

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