Art 8 EMRK
Die Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Anwalt bedarf im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK besonderes Schutzes. Eine physische Kontrolle von Gefängniskorrespondenz zur Gefahrenabwehr muss von hinreichenden Maßnahmen begleitet sein, die sicherstellen, dass die Vertraulichkeit des Inhalts der Korrespondenz gewahrt wird.