Art 57 B-VG, § 58 Abs 3 Z 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO
Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats ist ein (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis, das mit Ende der Abgeordnetenstellung wegfällt und danach einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr entgegensteht.