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Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats fällt mit Ende der Abgeordnetenstellung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/51JSt 2017, 252 Heft 3 v. 1.5.2017

Art 57 B-VG, § 58 Abs 3 Z 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO

Die außerberufliche Immunität von Mitgliedern des Nationalrats ist ein (vorübergehendes) prozessuales Verfolgungshindernis, das mit Ende der Abgeordnetenstellung wegfällt und danach einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr entgegensteht.

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