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Ein Kampf gegen Windmühlen und kein Ende in Sicht? Überlegungen zu VfGH 14.3.2017, G 405/2016 ua

AufsätzeFelix Karl VoglJSt 2017, 202 Heft 3 v. 1.5.2017

Das Erk VfGH 14.3.2017, G 405/2016 ua reiht sich in die bisherigen E ein, welche die Verfassungsmäßigkeit des Verteidigerkosten-Beitrages des Bundes nach § 393a Abs 1 StPO zum Gegenstand hatten – und diese entweder bejahten11Zuletzt wohl OLG Graz 23.6.2016, 1 Bs 60/15f (kein Antrag an den VfGH nach Art 89 Abs 2 B-VG). oder sich mit dieser nicht meritorisch auseinandersetzten22Zu VfGH 9.12.2015, G 177/2015 sowie G 433/2015 wurden entsprechende Parteianträge auf Normenkontrolle zuletzt vom VfGH zurückgewiesen; hierzu krit vertiefend (und zutreffend) Wess/Bachmann, Der Kostenersatz in Strafverfahren bei Freispruch im Lichte des Verfassungsrechts, ZWF 2016, 50 (54 f).. Das Erk G 405/2016 ua ist nun aber das erste, in welchem der VfGH über die Verfassungsmäßigkeit ua der Höchstbeträge meritorisch abgesprochen hat. Die vorliegende Besprechung untersucht die Argumente des VfGH kritisch auf ihre Stichhaltigkeit.

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