Bei dem nach § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind – sofern nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben – die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen (jedoch unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln1) nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen: