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Zum Günstigkeitsvergleich im Sanktionenbereich

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2017, 166 Heft 2 v. 1.3.2017

Bei dem nach § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind – sofern nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben – die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen (jedoch unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln11OGH in RIS-Justiz RS0091850; RS0091928.) nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen:

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