§ 201 StGB
Das fehlende Einverständnis des Opfers ist implizites Tatbestandsmerkmal des § 201 StGB und muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
OGH, 20.10.2016, 14 Os 87/16z (RS0130997)
§ 201 StGB
Das fehlende Einverständnis des Opfers ist implizites Tatbestandsmerkmal des § 201 StGB und muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
OGH, 20.10.2016, 14 Os 87/16z (RS0130997)