1. Wie ist der im Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren verwendete Begriff „neues Strafverfahren“ auszulegen, und muss er zwingend mit der Feststellung von Schuld bei einer begangenen Straftat zusammenhängen oder kann er auch ein Verfahren betreffen, in dem nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?