§ 24 StPO
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
OGH, 01.07.2016, 15 Os 178/15p
(RS0130883)
§ 24 StPO
Gemäß § 24 StPO steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu.
OGH, 01.07.2016, 15 Os 178/15p
(RS0130883)