§ 64 StPO, § 444 StPO
Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht.