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Verfall von Vermögenswerten Haftungsbeteiligter

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/20JSt 2017, 67 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 64 StPO, § 444 StPO

Zwar beschränkt das Gesetz den Verfall nicht auf Vermögenswerte des Täters. Ist aber der letztlich zu ersetzende Vermögenswert anderen Personen zugekommen, sind nur diese (als Haftungsbeteiligte; § 64 StPO) vom Verfallsersatz bedroht.

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