§ 23 Abs 2 FinStrG, § 28a Abs 1 FinStrG, § 5 VbVG
Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.
§ 23 Abs 2 FinStrG, § 28a Abs 1 FinStrG, § 5 VbVG
Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden.