§ 2 Abs 4 Z 3 FPG, § 114 Abs 1 FPG
Eine Durchreise im Sinn des § 114 Abs 1 FPG besteht im Durchqueren des Bundesgebiets oder eines anderen in dieser Bestimmung genannten Staatsgebiets samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen (vgl § 2 Abs 4 Z 3 FPG), sodass zwar der (beabsichtigten) Ausreise, nicht aber dem Zielland der Reise Bedeutung zukommt. Ebenso wenig entscheidend ist der Umstand eines Aufenthalts von bis zu fünf Tagen.