§ 70 StGB
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.