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Definition „solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/4JSt 2017, 64 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 70 StGB

„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach den jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.

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