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Verwertungsverbote11Es wurde der originale Vortragsstil beibehalten.

Strafverteidigung – Grundsätze, Verteidigungsrechte, VerwertungsverboteRoland KierJSt 2016, 17 Heft Festausgabe v. 1.6.2016

Nachdem der Jubilar sowohl mein Dissertationsbetreuer an der Universität Graz, danach mein Ausbildungsanwalt und heute mein Büropartner war bzw ist, ist es mir eine ganz besondere Freude hier aus diesem Anlass zu Ihnen sprechen zu dürfen. Zum besseren Verständnis dessen was ich heute in der mir vorgegebenen Kürze zum Thema der Verwertungsverbote sagen werde, möchte ich Ihnen einen Satz mitteilen, den mir der Jubilar in meiner Rechtsanwaltsausbildung mitgegeben hat und den ich mir heute immer wieder dann in Erinnerung rufe, wenn bspw Rechtsmittelinstanzen meinem Vorbringen keinen Erfolg bescheren: „Wogegen man im Rechtsmittelverfahren nicht ankommt, dagegen kann man nur anschreiben“. Richard Soyer meinte damit, dass nur die fortwährende Publikation zu Themen des Strafrechts – manchmal auch erst nach Jahrzehnten – einen Umdenkprozess der Rechtsprechung oder auch des Gesetzgebers einleiten könne. In vielen Bereichen hat er da wahrscheinlich Recht behalten, in manchen werden die meisten von uns die gewünschte Reform vielleicht nicht mehr persönlich erleben.

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