§ 30 Abs 1 SMG, § 30 Abs 3 Z 1 SMG, § 281 Abs 1 Z 9a StPO
Ein Schuldspruch nach § 30 Abs 1 SMG, der keine Feststellungen enthält, dass die Wirkstoffmenge die Grenzmenge überstiegen hat, ist im Hinblick auf den Strafausschließungsgrund gem § 30 Abs 3 Z 1 SMG nichtig.