§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 285a Z 2 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin.