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Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Begründungsmangels

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/92JSt 2016, 468 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 285a Z 2 StPO, § 285d Abs 1 Z 1 StPO

Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin.

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