§ 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 2002/134
Dem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer einer GmbH steht auch dann eine angemessene Entlohnung zu, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Erst durch den darüber hinausgehenden Betrag tritt eine unrechtmäßige Bereicherung ein.