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Verwertung von Verteidigerunterlagen

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2016/47JSt 2016, 444 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 157 Abs 2 StPO, § 144 Abs 2 StPO

§§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO verbieten nicht jede Verwertung von Verteidigerunterlagen, sondern ganz spezifisch nur die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Berufsgeheimnisträgers.

Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt vor, wenn bloß solche Informationen verwertet werden, die – auf welche Weise auch immer – ohne Zutun der Strafverfolgungsbehörden die Sphäre des Anwalts verlassen haben; dies gilt unabhängig davon, ob dies bewusst ermöglicht wurde, dem Anwalt eine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (zB Liegenlassen eines Aktes in der U-Bahn) oder ob diesen keine Verantwortung dafür trifft (zB Hacking der Server der Anwaltskanzlei durch Private, welche die Informationen im Internet veröffentlichen).

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