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Zugriff auf das Kontenregister für die Staatsanwaltschaft erst mit 1.10.2016 – Neue Übergangsbestimmung betreffend Konteneinsicht durch BGBl I 2016/65

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellTeresa Simone Routil , René HaumerJSt 2016, 430 Heft 5 v. 1.9.2016

Die Auskunft aus dem Kontenregister durch Anordnung der StA wurde durch die Neufassung der §§ 109, 116 StPO idF BGBl I 2016/26 umgesetzt. Die Neufassung der §§ 109, 116 StPO hätte gem § 514 Abs 33 StPO idF BGBl I 2016/26 ursprünglich mit 1.8.2016 in Kraft treten sollen. Die StA hätten somit bereits ab August 2016 Einschau in das Kontenregister nehmen können. Mit der StPO-Novelle BGBl I 2016/65 wird diese Möglichkeit der StA – auf Grund der Kontenregister-Durchführungsverordnung des Finanzministers – um zwei Monate auf den 1.10.2016 verschoben. Neben der Verzögerung des Starts der Kontenregistereinsichtsmöglichkeit durch die StA wird die Kontenregistereinsicht durch die Kontenregister-Durchführungsverordnung und die Ergänzung des § 514 Abs 33 StPO begrenzt auf Daten ab dem 1.3.2015.

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