Seit langer Zeit ist umstritten, ob im Berufungsverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichts oder des Einzelrichters des Landesgerichts das Rechtsmittelgericht, das mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) angerufen wurde, in der Sache selbst entscheiden muss oder ob es auch befugt ist, das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Deskriptoren: Berufung; Aufhebung; Zurückverweisung.