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Zum Begriff der strafprozessualen „Wahrheit“

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2016, 388 Heft 4 v. 1.7.2016

Dem Richter ist nicht die Pflicht auferlegt, die absolute Wahrheit zu finden. Denn ein absolut sicheres Wissen, demgegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Tatbestandes absolut ausgeschlossen wäre, ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen. Wollte man eine Sicherheit so hohen Grades verlangen, so wäre eine Rechtsprechung so gut wie unmöglich. Wie im allgemeinen Verkehr muss sich also auch der Richter mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit, und das Bewusstsein des Erkennenden von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung von der Wahrheit11RG., 3. VII. 42, 6 C 349 (6 St S 27) EvBl 1942/238..

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