§ 38 Abs 1 SMG, § 35 Abs 2 StPO, § 86 StPO, § 205 StPO, § 209 Abs 2 StPO, § 209 Abs 3 StPO
Über die Fortsetzung eines vom Gericht gemäß §§ 35 Abs 1, 37 SMG vorläufig eingestellten Strafverfahrens hat dieses mit Beschluss zu entscheiden, der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angefochten werden kann.