§ 107 StVG
Die Sperrwirkung eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der „erledigten Sache“ im Verhältnis zum gerichtlichen Strafverfahren bezieht sich nur auf den erledigten rechtlichen Gesichtspunkt.
OLG Wien, 11.03.2015, 33 Bs 38/15b
§ 107 StVG
Die Sperrwirkung eines Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der „erledigten Sache“ im Verhältnis zum gerichtlichen Strafverfahren bezieht sich nur auf den erledigten rechtlichen Gesichtspunkt.
OLG Wien, 11.03.2015, 33 Bs 38/15b