Der Beitrag beschäftigt sich mit den infolge der Neudefinition der Gewerbsmäßigkeit durch das StRÄG 2015 aufgeworfenen Fragen, insb mit jenen nach der inneren Tatseite sowie der Auslegung des Begriffs „solche Taten“ und den Anknüpfungspunkten dafür. Ein eigener Abschnitt widmet sich der Gewerbsmäßigkeit bei Suchtgiftdelikten.