Art 8 EMRK
Die geheime Überwachung von Telefongesprächen bedarf bestimmter gesetzlicher Mindeststandards, um Missbrauch vorzubeugen. Sind gesetzlich keine Rechtsmittel dagegen vorgesehen, so stellt die drohende Überwachung an sich bereits einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK dar und rechtfertigt eine abstrakte Gesetzeskontrolle durch den EGMR.