§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG
Unter „größerem Personenkreis“ ist eine nicht von vorneherein begrenzte, nicht unerhebliche Personenmenge
Seite 287
§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG
Unter „größerem Personenkreis“ ist eine nicht von vorneherein begrenzte, nicht unerhebliche Personenmenge
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