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(Massen-)E-Mail als Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG?

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2016/5JSt 2016, 287 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG

Unter „größerem Personenkreis“ ist eine nicht von vorneherein begrenzte, nicht unerhebliche Personenmenge

Seite 287


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