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Gemeinderatsmitglieder sind (strafrechtlich) Beamte

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/39JSt 2016, 283 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 74 Abs 1 Z 4 StGB, § 302 StGB

Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu. Seine Mitglieder nehmen (als Kollegialorgan) Rechtshandlungen vor und sind daher Beamte im strafrechtlichen Sinn.

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