§ 126 StVG
Die Genehmigung von mit Freiheitsgewährung verbundenen Vollzugslockerungen – worunter auch die Erteilung einer Fahrerlaubnis subsumiert wird – ist nach den Vorgaben des § 126 StVG zu prüfen.
§ 126 StVG
Die Genehmigung von mit Freiheitsgewährung verbundenen Vollzugslockerungen – worunter auch die Erteilung einer Fahrerlaubnis subsumiert wird – ist nach den Vorgaben des § 126 StVG zu prüfen.