Über zwei Vorlagen eines deutschen Gerichts hat der EuGH am 5.4.2016 entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden darf und muss, wenn in jenem Staat, an den die per Haftbefehl gesuchte Person übergeben werden soll, menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen und die konkrete Gefahr besteht, dass die Person dort diesen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird. Mit dem Urteil hat der EuGH nun also seine im Gutachten zum EMRK-Beitritt ausformulierten Grenzen der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens auch im Strafrecht gezogen und damit dem Grundrechtsschutz den gebührenden Raum – die „außergewöhnlichen Umstände“ – geschaffen.