Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde die Strafbarkeitsschwelle für die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), die fahrlässige Verkürzung von Eingangs- und Ausgangsabgaben und die Verzollungsumgehung (§ 36 FinStrG) auf grobe Fahrlässigkeit angehoben. Mit der Neuregelung kam der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung der Praxis nach. Wermutstropfen der neuen Bestimmungen ist jedoch, dass die neue Strafbarkeitsschwelle nicht für alle Finanzvergehen eingeführt wurde, wodurch eine Ungleichbehandlung entsteht. Zusätzlich hat die Irrtumsregelung des § 9 FinStrG – wonach ein unentschuldbarer Irrtum zur Zurechnung von grober Fahrlässigkeit führt – Fragen aufgeworfen. Im folgenden Beitrag werden die neue Grenze der Strafbarkeit für oben genannte Verkürzungsdelikte und der Anwendungsbereich der neuen Irrtumsregelung analysiert.