vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Finanzstrafverfahren ist nicht gleich Strafverfahren – Ist der Diversionsausschluss für Finanzstrafverfahren in § 203 FinStrG verfassungswidrig?

AufsätzeWirtschafts- und Finanzstrafrecht AktuellVerena Haumer , Georg KudrnaJSt 2016, 250 Heft 3 v. 1.5.2016

Seit dem Jahr 200011Strafprozessnovelle 1999, BGBl I 1999/55, mit der die §§ 90a ff StPO eingeführt wurden. ist ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nicht nur in den Sonderbereichen des Drogen- und Jugendstrafrechts, sondern auch im „allgemeinen“ Strafrecht ein bestehendes Instrument, das sich mittlerweile zum Erfolgsmodell22Laut dem Sicherheitsbericht des BMJ aus dem Jahr 2014 (Seite 7) stehen 33.930 Verurteilungen 41.534 diversionellen Erledigungen gegenüber. Hurich bezeichnet die Diversion als „dritte Spur“ des österreichischen Strafrechts; vgl Hurich, Diversion im Strafrecht, JAP 2013/2014/23, Heft 4, 201. Ebenso Luef-Köbl, Der Verdächtige und die Diversion, RZ 2002, 134. entwickelt hat. Der Gesetzgeber erweiterte mit dem StRÄG 201533BGBl I 2015/112. abermals den Anwendungsbereich der Diversion; er entschied sich aber dennoch gegen die Zulässigkeit einer Diversion in gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung von Finanzstrafverfahren und sonstigen Strafverfahren verfassungskonform ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte