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Die Anwendung des Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetzes 2009 bei Mischurteilen

AufsätzeReinhard MoosJSt 2016, 237 Heft 3 v. 1.5.2016

Um die Rehabilitation von NS-Opfern ist es mit dem Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 200911BGBl I 2009/10. und der Errichtung des Deserteursdenkmals in Wien am 24.10.2014 still geworden. Das Gesetz betrifft aber nicht nur Deserteure und Widerstandskämpfer. Unlängst ist ein Beschluss des LG Wien vom 7.1.2016 zur Anwendung dieses Gesetzes bei gleichzeitiger Verurteilung wegen eines politischen und eines Allgemeindelikts (Mischurteil) ergangen22Vgl ausführlich Oberösterreichische Nachrichten vom 2.2.2016, 21: „Naziurteil aufgehoben: Gerechtigkeit nach 77 Jahren“ mit einem Kurzkommentar von Moos., das von besonderem Interesse ist, weil diese Materie seit dem Krieg Gegenstand unterschiedlicher Regelungen und Meinungen war33Vgl Moos, Das Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 2009, JRP 2010, 146 ff, 154: „Die Lösung entpuppt sich als eine der kompliziertesten Fragen für das AufhG 2009.“.

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