In JSt 2016, 93 wurde § 84 Abs 5 Z 2 StGB in seiner Fassung durch BGBl I 2015/154 dahingehend interpretiert, dass die Verabredung von zwei Personen genügt, um diese Qualifikation zu erfüllen. Dem ist nicht so: Diese Interpretation ist ebenso falsch wie die in diesem Beitrag geäußerte Kritik am Gesetzgeber verfehlt war. Es handelt sich zwar um keine Fehlerbeseitigung, aber die Umformulierung zog keine inhaltliche Änderung nach sich.