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Zu den verjährungsrechtlichen Folgen der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung in einem Medium

Zur ErinnerungReinhard SantelerJSt 2016, 192 Heft 2 v. 1.2.2016

Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen „durch den Inhalt (und nicht bloß in Bezug auf ein Medium)11Vgl Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, MedienG3, § 28 Rz 2 mwN. eines Mediums“ begangen, werden sie als „Medieninhaltsdelikte“ bezeichnet und unterliegen den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Konsequenzen betreffend Zuständigkeit, Verfahren, Verjährung, Einziehung, Beschlagnahme, Urteilsveröffentlichung, Haftung, Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren, ohne damit aber die Rechtsnatur des durch das Medium begangenen Deliktes und der dafür bestimmten Sanktion zu ändern22Vgl OGH 8.5.2001, 11 Os 53/01..

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