Werden mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen „durch den Inhalt (und nicht bloß in Bezug auf ein Medium)1 eines Mediums“ begangen, werden sie als „Medieninhaltsdelikte“ bezeichnet und unterliegen den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Konsequenzen betreffend Zuständigkeit, Verfahren, Verjährung, Einziehung, Beschlagnahme, Urteilsveröffentlichung, Haftung, Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren, ohne damit aber die Rechtsnatur des durch das Medium begangenen Deliktes und der dafür bestimmten Sanktion zu ändern2.