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Erneuerungsantrag: Keine Kostenersatzpflicht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/30JSt 2016, 183 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 363a StPO, § 390a StPO

Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus.

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