§ 363a StPO, § 390a StPO
Das Erneuerungsverfahren an sich kennt – auch in seinem erweiterten Anwendungsbereich – keine Kostenersatzpflicht. Ein erfolgloser Antrag löst daher (auch gegenüber einem Verfahrensbeteiligten, der sich zum Antrag geäußert hat) keine Ersatzpflicht aus.