§ 16 StVG, § 126 StVG
Missbrauch einer Vollzugslockerung ist dann gegeben, wenn der Strafgefangene die in Aussicht genommenen Lockerungen zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützt oder wenn sich die Unterbringungsform im konkreten Fall nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20 StVG) in Einklang bringen lässt.