§ 35 SMG, § 37 SMG, § 198 StPO, § 7 JGG
Diversion nach § 35 Abs 2 SMG verlangt wie § 198 StPO, Verantwortung für das Tatgeschehen zu übernehmen und die diversionelle Vorgangsweise als Bestätigung der Normgeltung zu akzeptieren. Dafür genügt die grundsätzliche Einsicht in die Strafbarkeit der Handlung. Eine Einsicht in das Unrecht aller Begleiterscheinungen der Tat, die eine Qualifikation bewirken können, ist nicht erforderlich.