§ 114 FPG, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Wenn der Vorsatz eines Angeklagten exakt auf Erlangen des sodann erhaltenen Entgelts gerichtet war, wird diesem Entgelt die Höhe des adäquaten Fuhrlohnes gegenüberzustellen sein. Nur wenn aus dieser Gegenüberstellung eine Überzahlung resultiert, kann wohl von einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz ausgegangen werden.