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Betrügerischer Gebrauch von Ausdrucken von am Bildschirm erstellten und elektronisch unterfertigten Verträgen

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2016/13JSt 2016, 160 Heft 2 v. 1.2.2016

§ 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 223 Abs 2 StGB

Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden. Ausdrucke solcher Verträge sind als „originalvertretende Vervielfältigungen“ jedoch Urkunden.

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